Ohne App geht bei vielen Discountern und Supermärkten in Deutschland kaum noch etwas, gerade wenn es um Rabatte oder Aktionen geht. Egal ob Kaufland, Rewe oder Lidl – viele Preisnachlässe, die teilweise sogar im Prospekt abgedruckt sind, gibt es an der Kasse nur, wenn man sich als registrierter App-Nutzer ausweisen kann.
Bei Lidl nennt sich das Treueprogramm „Lidl Plus“ – und verzeichnet in ganz Europa nach eigenen Angaben mittlerweile rund 100 Millionen Nutzer. Eine Erfolgsgeschichte also? Nun, nicht wenn es nach dem Bundesverband der Verbraucherzentrale (VZBV) geht. Die haben nämlich wegen genau dieser Lidl-Plus-App nun eine Unterlassungsklage gegen den Discounter eingereicht. Warum das denn?
Unterlassungsklage wegen Lidl-Plus-App
VZBV-Rechtsreferentin Rosemarie Rodden erklärte am Freitag (4. April): „Wer die Lidl-Plus-App nutzt, erhält exklusive App-Rabatte. Aber: Diese Rabatte gibt es nur im Tausch gegen persönliche Daten. Nach unserer Rechtsauffassung weist Lidl weder vor Abschluss des Nutzungsvertrages in der App noch in den zugehörigen Lidl-Plus-Nutzungsbedingungen ausreichend darauf hin, dass Verbraucher:innen die App-Rabatte mit ihren persönlichen Daten bezahlen. Darum haben wir eine Unterlassungsklage gegen Lidl eingereicht.“
Übersetzen wir das mal: Dass eine App Nutzerdaten speichert, ist ja klar. Und gerade Lebensmitteleinzelhändler wie Lidl, Rewe & Co. haben natürlich großes Interesse daran, genau zu wissen, was ihre Kunden gerne in welchen Mengen kaufen – um Werbung, Sortiment und Angebote entsprechend anzupassen.
Das Problem bei Lidl Plus, zumindest laut der Verbraucherzentrale, sei hierbei jedoch, dass dem Kunden gegenüber nicht transparent und verständlich dargestellt wird, welche und wie viele persönliche Daten er bei der Registrierung und Nutzung eigentlich preisgibt.
Kunden „zahlen mit persönlichen Nutzerdaten“
„Da Lidl die Daten der Nutzer:innen nach ihren Datenschutzhinweisen nicht ausschließlich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten verarbeitet, müsste Lidl sich an die vorvertraglichen Informationspflichten halten“, argumentiert Rodden. Die VZBV fordert: „Lidl muss Verbraucher:innen über den Preis informieren, den sie für die Rabatte zahlen. In diesem Fall zahlen sie mit ihren persönlichen Nutzerdaten.“
Gleichzeitig gibt die VZBV allerdings auch zu bedenken, dass die Informationspflicht bei derartigen Bonusprogramm-Verträgen in der aktuellen Rechtslage noch nicht ausreichend geklärt sei – weswegen die Unterlassungsklage gegen Lidl als „Pilotverfahren“ anzusehen sei.