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Rewe hat dicken Ärger am Hals – schuld ist das Bonus-Programm!

Rewe hat sein eigenes Vorteilsprogramm eingeführt. Für dieses Angebot kassierte der Supermarkt jetzt eine Klage seitens der Verbraucherschützer.

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REWE Bonus App: Was taugt sie wirklich?

Verbraucherexperte Ron Perduss hat sich einmal die REWE Bonus App genauer angeschaut. Sein Fazit erfährst du im Video.

Seitdem Rewe das Bonus-Programm eingeführt hat, hagelt es ordentlich Kritik seitens der Kunden. Seit dem 29. Dezember 2024 setzt der Supermarkt auf sein eigenes Vorteilsprogramm in der App. Im Gegenzug dazu beendete der Supermarkt die Zusammenarbeit mit Payback.

Die Neuerung von Rewe soll treue Kunden belohnen. „Mit Einkäufen in unseren Märkten und im Onlineshop sammelst du Bonus-Guthaben in Form von Euros, wenn du bestimmte Produkte kaufst. (…) Anschließend kannst du das Guthaben einlösen, um bei einem Einkauf deiner Wahl zu sparen“, heißt es auf der Website. Jetzt kassierte der Supermarkt allerdings eine Klage von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und hat dicken Ärger am Hals.

Rewe kassiert Klage für Bonus-Programm

Die Verbraucherzentrale bemängelt, dass Rewe im Zusammenhang mit dem beworbenen Kauf von Lebensmitteln mit einem Rabatt in Form eines „Bonus“ wirbt, ohne dabei den Gesamtpreis anzugeben, auf deren Kauf der „Bonus“ bezogen ist.

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Rewe-Kunden wird stattdessen nur der Aktionspreis angezeigt, oder wie viel Bonus-Guthaben sie beim Kauf des jeweiligen Produkts bekommen. Deshalb hat die Verbraucherzentrale Ende Februar Klage beim Landgericht Köln eingereicht.

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Verbraucherschützer sehen DIESES Problem

Verbraucherschützer sehen nach Angaben des „RND“ einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das hat das Ziel, sowohl Verbraucher als auch Mitbewerber vor unfairen Geschäftspraktiken zu schützen.


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Zum laufenden Verfahren äußerte sich Rewe auf Anfrage des „RND“ nicht. Eine Sprecherin sagte lediglich, dass die Guthaben-Angaben bei Produkten dazu dienen würden, „den Vorteil bei Nutzung des Programms im Zusammenhang mit konkreten Artikeln kenntlich zu machen“. Wie das Gerichtsurteil ausfällt, bleibt vorerst abzuwarten.