Abstand rettet Leben. Mit diesem Slogan wirbt der ADAC seit Wochen für einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Auto im Straßenverkehr. Doch Autofahrer sollten nicht nur der Vordermann oder die Vorderfrau im Auge behalten.
Um ein hohes Bußgeld zu vermeiden, sollten auch weitere Abstände eingehalten werden, wie ein Fall zeigt, der laut „chip.de“ vor dem Landgericht Saarland verhandelt wurde. Das Urteil lässt Autofahrer aufhorchen.
Bußgeld droht: Diese Regel kennt kaum ein Autofahrer
Doch beginnen wir von vorn. In dem Verfahren ging es um einen Unfall, in den ein Opel und ein geparkter BMW involviert waren. Die Tür des BMW stand offen und ragte über längere Zeit auf die Straße. Die Opel-Fahrerin kollidierte mit der Tür, zog gegen den BMW-Fahrer vor Gericht und forderte 2.000 Euro Schadensersatz.
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Das Amtsgericht gab der Klägerin zunächst recht: „Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.“ Doch der BMW-Fahrer ging in Berufung. Vor dem Landgericht wurde das Urteil aufgrund einer weiteren Regel im Straßenverkehr gekippt, die viele nicht kennen dürften. Denn auch die Opel-Fahrerin hatte nach Ansicht der zuständigen Richter eine Teilschuld, da kein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten wurde.
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So viel Abstand ist Pflicht
Demnach sei grundsätzlich ein halber Meter Abstand zu parkenden Autos ausreichend. Steht ein Wagen jedoch mit geöffneter Tür auf dem Seitenstreifen sei damit zu rechnen, dass sich die Tür noch weiter öffnet. Deshalb müsse dem Urteil zufolge mindestens ein Meter Sicherheitsabstand gewährleistet werden.
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Das gelte auch, wenn ein Fahrer wie in dem besagten Fall in der geöffneten Tür stehe. Nach Ansicht des Gerichts habe die Opel-Fahrerin entweder gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO) verstoßen oder sei unaufmerksam gewesen (§ 1 Abs. 2 StVO). Deshalb mussten sich die beiden Prozessbeteiligten die Kosten teilen. Die Opel-Fahrerin musste für ein Drittel der Kosten (Schaden und Bußgeld) aufkommen. Der Angeklagte, der durch die geöffnete Tür eine erhebliche Gefahr für alle Verkehrsteilnehmer geschaffen hatte, musste für den Rest aufkommen.