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Edeka, Lidl und Co: Kunden passiert es an der Kasse immer wieder – es ist streng verboten!

Immer wieder tappen Kunden von Edeka, Lidl & Co. in eine Falle, die sogar mit Gefängnis bestraft werden kann. Schuld ist die SB-Kasse.

Edeka, Lidl
© IMAGO / Gottfried Czepluch / Collage DER WESTEN

Die "InToler"-App für Aldi, Rewe, Edeka und Co.

Eine neue App soll Kunden mit Unverträglichkeit das Einkaufen im Supermarkt erleichtern. Wir stellen sie dir im Video vor.

Schnell zu Edeka, Lidl und Co. und noch ein paar Einkäufe erledigen – schließlich knurrt bei vielen nach Feierabend der Magen. Und hat man sich für ein Tiefkühlgericht oder eine Packung Nudeln entschieden, muss man nur noch zur Kasse gehen.

Damit es noch schneller geht, können Kunden bei langen Warteschlangen auch die Selbstbedienungskasse (SB-Kasse) wählen. Doch genau dort passiert oft etwas, das absolut verboten ist. Hast du das schon mal gemacht?

Edeka, Lidl und Co: SB-Kassen als rechtliche Stolperfalle?

Doch alles von vorn: Die SB-Kasse gehört schon lange zum Alltag des Einzelhandels. Immer mehr Supermärkte, Modehäuser oder Baumärkte vertrauen auf das neue Kassensystem. Dabei können Kunden ihre Waren selbst einscannen und eigenständig bezahlen. Klingt gut, aber es gibt auch einige Nachteile: Man muss die Produkte selbst auf dem Display suchen, die Ware wiegen und alle (!) Artikel scannen.

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Aber genau hier liegt laut „Ruhr 24“ der Hase im Pfeffer. Und selbst wenn man nur ein Produkt bei Edeka, Lidl & Co. vergisst zu scannen, drohen hohe Bußgelder: Wird ein Artikel versehentlich nämlich nicht gescannt, kann dies als Ladendiebstahl gewertet werden. Dazu kommt es bei dem Diebstahl geringwertiger Sachen (bis 50 Euro) zu einer Anzeige seitens des Verkäufers, damit der Diebstahl strafrechtlich verfolgt und geahndet werden kann.

Edeka, Lidl und Co: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren

Denn „wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“, lautet § 242 Strafgesetzbuch (StGB). Dabei ist auch der Versuch einer solchen Tat strafbar.



Es gibt aber auch eine gute Nachricht: Der Kunde kann sich häufig vor einer Anzeige retten, indem er sich richtig verhält. So ist es durch die direkte Ansprache des Kassenpersonals möglich, schwerwiegende Missdeutungen zu beseitigen und den Fehler zu korrigieren.