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Verkehr: Blinker-Verbot! Autofahrer diskutieren hitzig – „Deutschland eben“

Autofahrer nutzen das Warnblinklicht im Verkehr öfter, als es erlaubt ist. Viele können die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht verstehen.

Im Straßenverkehr darf der Warnblinker nicht oft genutzt werden. (Symbolfoto)
© imago stock&people

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Der Verkehr auf deutschen Straßen sorgt immer wieder für Zündstoff. Stau im Feierabendverkehr, Baustellen, gesperrte Fahrstrecken und Parkplatzsuche kosten Autofahrer regelmäßig viele Nerven.

Kein Wunder, dass manch einer die geltenden Verkehrsregeln je nach Situation auch mal etwas übergeht oder bewusst missbraucht – besonders der Gebrauch von Blinkern geschieht oft unrechtmäßig.

Verkehr: Blinker-Verbot bringt Autofahrer auf die Palme

Fast jeder Autofahrer hat es schon mal getan: Die Warnblinker setzen, wenn man auf der Straße oder am Fahrbahnrand in zweiter Reihe kurz halten muss. Die wenigstens dürften wissen, das genau das allerdings nicht erlaubt ist (wir berichteten).

Tatsächlich dürfen die doppelten Blinker nur bei Stau, einem Unfall oder einer Panne oder beim Abschleppen eingeschaltet werden – alle anderen Situationen markieren einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO).

Gerade das gängige kurze Halten in der zweiten Reihe inklusive Anschalten des Warnblinkers, um auf das eigene störende Fahrzeug auf der Fahrbahn hinzuweisen, stellt einen doppelten Verstoß gegen die StVO dar. Viele Autofahrer können das allerdings absolut nicht verstehen, wie in der Kommentarspalte bei MSN unter unserem Artikel deutlich wird.

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Verkehr: „Verbieten kann man mittlerweile alles“

So schreibt jemand sehr ausführlich, dass er die geltende Regelung nicht nachvollziehen kann: „Ein Fahrzeug, welches steht, nicht bewegt wird in der zweite Reihe, sei es durch eine Panne oder halten, ist für mich ein Obstakel, Hindernis, welches den nachfolgenden Verkehr behindert – also auch eine Gefahrenquelle.“

Warum dürfe der Fahrer dann nicht darauf hinweisen, „dass sein Fahrzeug nicht bewegt wird oder bewegt werden kann? Wenn ein Fahrer einen Stau auf der Autobahn sieht, meldet er dem nachfolgenden Verkehr auch mittels Warnblinkanlage vor einer Gefahrenquelle (oder darf das auch schon nicht?).  Naja, verbieten kann man mittlerweile alles.“


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Ein weiterer Kommentator findet ebenfalls: „Wenn ich eine gehbehinderte Person zum Arzt fahren muss, kein Parkplatz frei ist und in der zweiten Reihe zum Aussteigen gehalten werden muss, dann müsste kurzes Halten und Warnblinklicht doch zulässig sein.“ Auch ärgert man sich über „Regularien und Verbote. Deutschland eben.“

Ein anderer Leser weist allerdings folgerichtig darauf hin, dass es sich bei dem Blinker-Verbot um Paragraph 1 der StVO handelt. „Haben wohl schon alle vergessen, weil es das Erste war, was sie bei der Fahrschule lernen mussten oder wie? Parken oder Halten in zweiter Reihe verstößt schon dagegen, egal ob mit oder ohne Warnblinker, da würd ich rigoros die Kisten einziehen und ein Busticket spendieren!“