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Viele erhalten nach Weihnachten Geld zurück – der Grund ist brandgefährlich

Nach Weihnachten könnten einige Geld wieder zurückerhalten. Der Grund ist brandgefährlich – und doch wichig!

Weihnachten
© IMAGO/Kirchner-Media

Weihnachtswünsche an die Politik

Weihnachten steht vor der Tür - die Zeit der Besinnlichkeit. Doch in der Politik herrscht ein rauer Ton. Was wünschen sich die Bürger von Scholz und Co.? Reden wir drüber.

Ob man nicht lieber auf dieses Geld verzichten will? Wer einen Weihnachtsbaum im heimischen Wohnzimmer stehen hat, erfreut sich über Weihnachten am Anblick. Und klar, natürlich ist die Bescherung der Höhepunkt. Doch was, wenn der Weihnachtsbaum brennt? Durch eine Kerze oder ein technischer Defekt einer Lichtquelle?

Nadelgewächse wie Tannenbäume können wie Brandbeschleuniger wirken, schnell sind im Fall der Fälle auch Vorhänge oder Kartons unter Feuer. Wer haftet aber, wenn das Horror-Szenario an Weihnachten wirklich eintritt? Denn Mieter, Vermieter und sogar Nachbarn können dann schnell in einen Kleinkrieg verwickelt werden!

Viele erhalten nach Weihnachten Geld zurück

Wie eine Rechtsanwältin gegenüber „Bild“ erklärt, kommen gleich drei verschiedene Policen ins Spiel. Die Anwältin: „Im Prinzip kann man schon am Namen sehen, welche Schäden von welcher Versicherung übernommen werden. Die Hausratversicherung ist für den Hausrat, etwa die Möbel, zuständig. Die Gebäudeversicherung für das Gebäude. Die Haftpflichtversicherung immer dann, wenn ich einem Dritten für einen Schaden hafte, den ich bei ihm verursacht habe.“

Zwar sei für bauliche Schäden grundsätzlich die Gebäudeversicherung zuständig. Doch die Expertin schränkt ein: „Habe ich als Versicherungsnehmer allerdings gegen die Vertragsbedingungen verstoßen und eine sogenannte Obliegenheitsverletzung begangen, ist es möglich, dass die Versicherung im Außenverhältnis zwar zahlt, mich dann aber zur Kasse bittet.“ So etwa über die Haftpflichtversicherung.

Versicherungskonfusion bei Weihnachtsbaum-Brand

„Soweit ein Mieter den Brand durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat, kann sich die Gebäudeversicherung des Vermieters weder vom Mieter selbst noch von dessen möglicherweise bestehender Haftpflichtversicherung das Geld zurückholen. Anders sieht es bei grober Fahrlässigkeit aus“, so die Juristin.


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Immerhin leiste auch bei grober Fahrlässigkeit die private Haftpflichtversicherung. Die Anwältin: „Anders kann dies bei der Hausratversicherung sein. Hier kommt es darauf an, ob auch grob fahrlässiges Handeln mitversichert ist“. Wichtig: Man sollte ihre Policen darauf prüfen. Das kann nämlich viele Diskussionen mit der Versicherung vermeiden.